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GModG 2026 Neuerungen – GEG gilt nicht mehr

Update zum GModG: Detaillierte Übersicht der neuen Förder- und Gesetzeslage

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) vollzieht der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung der energetischen Vorgaben für den Gebäudebestand. Statt starrer Verpflichtungen beim Heizungstausch rückt eine flexiblere und sozial ausgewogenere Ausgestaltung in den Mittelpunkt. Parallel zum Ordnungsrecht wurden auch die Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) massiv überarbeitet.

1. Heizungserneuerung: Freiheit bei der Systemwahl

  • Technologieoffener Einbau: Der Zwang zur Einhaltung von 65 % Erneuerbaren Energien beim Heizungswechsel entfällt. Öl- und Gasheizungen können wieder uneingeschränkt installiert werden.
  • Streichung von Betriebsverboten: Das 30-jährige Betriebsverbot für Standardkessel sowie das pauschale Aus für fossile Brennstoffe ab 2045 entfallen.
  • Die Biotreppe (§ 43 GModG): Brennstofflieferanten werden verpflichtet, dem fossilen Gas/Öl schrittweise grüne Anteile beizumischen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.

2. BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM): Neue Förderdeckel & Boni

Die Förderrichtlinien wurden gestrafft. Zwar bleibt die Grundstruktur aus prozentualen Zuschüssen und förderfähigen Kosten erhalten, jedoch wurden die Deckel degressiv gestaffelt und Bonus-Regelungen neu justiert.

A. Gebäudehülle & Anlagentechnik (BAFA)

Die förderfähigen Ausgaben für Dämmung, Fenstertausch und Lüftungstechnik sind gestaffelt nach der Anzahl der Wohneinheiten (WE) im Gebäude:

Wohneinheiten (WE)Höchstgrenze (ohne iSFP)Höchstgrenze (mit iSFP)
1. Wohneinheit30.000 €60.000 €
2. bis 6. Wohneinheit (je WE)15.000 €30.000 €
ab der 7. Wohneinheit (je WE)8.000 €15.000 €
  • iSFP-Bonus (5 %): Wird ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gewährt und greift ausschließlich auf den Betrag, der die reguläre Höchstgrenze übersteigt.
  • WPB-Bonus (5 %): Für energetisch besonders schlechte Gebäude (Worst Performing Buildings) wird ab dem ersten Quartal 2027 ein zusätzlicher Bonus von 5 % für Maßnahmen an der Gebäudehülle gewährt. Dieser gilt nicht für Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung.

B. Heizungstausch (KfW)

Beim Austausch von Heizungssystemen greifen gestaffelte Förderhöchstgrenzen und mehrstufige Boni:

Wohneinheiten (WE)Förderfähige Höchstgrenze
1. Wohneinheit28.000 € (sinkt ab 01.02.2027 alle 6 Monate um 750 €)
2. bis 6. Wohneinheit (je WE)15.000 €
ab der 7. Wohneinheit (je WE)8.000 €

Fördersätze & Boni im Heizungsbereich:

  • Grundförderung: 30 %. Sinkt ab Q1 2027 für Wärmepumpen auf 15 %.
  • Klimageschwindigkeits-Bonus: Bis 31.01.2027 bei 16 % (fällt danach degressiv ab). Für Biomasseheizungen wird dieser nun ohne Zusatzbedingungen gewährt.
  • Wertschöpfungs-Bonus: 15 Prozentpunkte ab Q1 2027 für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU.
  • Einkommens-Bonus: Gestaffelt mit +40 % (Einkommen ≤ 30.000 €), +30 % (≤ 40.000 €) und +10 % (≤ 50.000 €). Ein Familienzuschlag reduziert das Einkommen einmalig um 10.000 € pro minderjährigem Kind.
  • Maximaler Fördersatz: Gedeckelt auf 80 % (Einkommen ≤ 40.000 € inkl. Familienzuschlag) bzw. 70 %.

3. Komplettsanierungen (BEG WG / NWG)

Für ganzheitliche Sanierungen wurden die Anforderungen und Zuschüsse ebenfalls angepasst:

  • Entfallene Standards: Die Stufen Effizienzhaus 85 und 70 werden in der regulären Förderung nicht mehr unterstützt (Zuschüsse gibt es hier nur noch für Kommunen). Standard ist nun die Stufe „EE“.
  • Gesenkte Tilgungszuschüsse: Alle verbleibenden Tilgungszuschüsse für Effizienzhäuser fallen um 10 Prozentpunkte niedriger aus.
  • SerSan-Bonus: 15 % für Sanierungen auf EH 40 EE oder 55 EE. 5 % für Sanierungen auf EH 70 EE.
  • WPB-Bonus: 10 % für Sanierungen eines Worst Performing Buildings (WPB) auf die Stufe EH 40 EE, 55 EE oder 70 EE.

4. Offizielle Gesetzes- und Richtlinientexte als PDF

Zur detaillierten Nachvollziehbarkeit stellen wir Ihnen hier die amtlichen Richtliniendokumente des Ministeriums direkt als PDF zur Verfügung:

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